-
Investmentsteuergesetz
-
Investmentsteuergesetz (InvStG)
-
Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile (§ 1 - § 10)
-
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- I. Anwendungsbereich für Investmentvermögen, die vor dem 24.12.2013 (§ 22 Abs. 2; BT-Drucks. 18/68, zu § 22 Abs. 2) bestanden haben und deren Geschäftsjahr vor dem 22.6.2016 begonnen hat (§ 1 Abs. 1 aF)
-
II. Anwendungsbereich für Investmentvermögen, die am 24.12.2013 bereits bestanden haben, für ab dem 22.6.2016 beginnende Fondsgeschäftsjahre oder wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des InvStG nF nicht jedoch die Voraussetzungen des InvStG aF erfüllt und für Investmentvermögen, die erst ab dem 24.12.2013 gegründet wurden (§ 22 Abs. 2; BT-Drucks. 18/68, zu § 22 Abs. 2) (Abs. 1)
- 1. Begriff des OGAW, des AIF und des Investmentvermögens
- 2. Begriff des Investmentfonds (Abs. 1 b)
- 3. Abs. 1 c: Investmentvermögen (OAGW und AIF), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 b oder des § 1 Abs. 1 f nicht erfüllen
- 4. Abs. 1 d: Schädliche Änderung der Anlagebedingungen oder wesentliche Verstöße
- 5. Abs. 1 e: Überschreiten der emittentenbezogenen Anlagegrenze gemäß § 1 Abs. 1 b Nr. 7
- 6. Abs. 2
- 7. Abs. 2 a
- 8. Abs. 1 f: Formeller Fondsbegriff nach Abs. 1 f bei inländischen Investmentfonds
- III. Begriffsbestimmungen des Investmentsteuergesetzes (Abs. 3)
- IV. Zwischengewinn (Abs. 4)
-
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
-
Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile (§ 1 - § 10)
-
Investmentsteuergesetz (InvStG)