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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) zur Fussnote [1]1Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Fussnote [2] und Alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie auf Anteile an OGAW oder AIF. 2Teilsondervermögen im Sinne des § 96 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 oder des § 132 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare rechtlich getrennte Einheiten eines ausländischen OGAW oder AIF (Teilfonds) gelten für die Zwecke dieses Gesetzes selbst als OGAW oder AIF. (1 a) zur Fussnote [3]Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1.Gesellschaften, Einrichtungen oder Organisationen, für die nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Fussnote [4] das Kapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist, 2.Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1 a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

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