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§ 5 Besteuerungsgrundlagen
(1) 1Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn 1. zur Fussnote [1]die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentfonds und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht: a)den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie aa)in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre, bb)in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge, b)den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen), c)die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen aa) zur Fussnote [2]Erträge im Sinne des § 2 Absatz
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