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Patzina/Bank/Schimmer/Simon-Widmann, Haftung von Unternehmensorganen
l) Der Versicherungsnehmerin, einer Tochtergesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft, deren Vermögensschaden bei einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns zu einem Vermögensvorteil geführt hat, in Höhe des Vermögensvorteils.
Schimmer in Patzina, Haftung | Kapitel 18. D&O-Versicherung Rn. 35 - 36 | 1. Auflage 2010