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§ 125 Selbstreinigung

(1) 1Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es 1.für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden

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