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Art. 140 [Geltung von Artikeln der Weimarer Verfassung]

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Entstehungsgeschichte: Erstfassung JöR n. F. 1 (1951), S. 73 ff., 899. Historische Verfassungstexte: RV 1849 §§ 144, 148; PreußVerf. 1850 Art. 12 ff.; WRV Art. 135,

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