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§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme


Zitiervorschlag:
HK-BGB/Heinrich Dörner, 6. Aufl. 2009, BGB § 148 Rn. 1-4

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