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§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als


Zitiervorschlag:
HK-BGB/Heinrich Dörner, 6. Aufl. 2009, BGB § 150 Rn. 1-4

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