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§ 155 Versteckter Einigungsmangel

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt


Zitiervorschlag:
HK-BGB/Heinrich Dörner, 6. Aufl. 2009, BGB § 155 Rn. 1-6

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