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§ 157 Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Randnummer 1 I. Während § 133 sich auf die Auslegung (§ 133 Rn 1) einzelner Willenserklärungen (zB Antrag und Annahme) bezieht und insoweit zur Erforschung des realen Willens (§ 133 Rn 6 ff) anhält, betrifft § 157


Zitiervorschlag:
HK-BGB/Heinrich Dörner, 6. Aufl. 2009, BGB § 157 Rn. 1-6

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