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§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung)


Zitiervorschlag:
HK-BGB/Thomes Hoeren, 6. Aufl. 2009, BGB § 1937 Rn. 1-4

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