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Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung
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Teil 6. Die Gesamtstrafe
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B. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB
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II. Voraussetzungen
- 1. Tat vor früherer Verurteilung
- 2. Rechtskraft der früheren Verurteilung
- 3. Frühere Gesamtstrafe
- 4. Frühere Strafe darf noch nicht vollständig erledigt sein
- 5. Mehrere Vorverurteilungen
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II. Voraussetzungen
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B. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 StGB
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Teil 6. Die Gesamtstrafe