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Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
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XVI. Buch. Arbeitsschutz und Beschäftigtendatenschutz
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§ 152. Durchführung des Arbeitsschutzrechts
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I. Betriebliche Durchführung des Arbeitsschutzrechts
- 1. Arbeitgeber
- 2. Arbeitnehmer
- 3. Sicherheitsbeauftragte
- 4. Personalvertretung
- 5. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- 6. Beauftragte
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I. Betriebliche Durchführung des Arbeitsschutzrechts
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§ 152. Durchführung des Arbeitsschutzrechts
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XVI. Buch. Arbeitsschutz und Beschäftigtendatenschutz