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§ 557a  Staffelmiete

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag


Zitiervorschlag:
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 11. Aufl. 2013, BGB § 557a

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