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§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands,


Zitiervorschläge:
Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter BGB § 536a
Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, BGB § 536a

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