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§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) 1Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache


Zitiervorschläge:
Schmidt-Futterer/Flatow BGB § 540
Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, BGB § 540

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