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§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,


Zitiervorschläge:
Schmidt-Futterer/Streyl BGB § 543
Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 543

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