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§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in


Zitiervorschläge:
Schmidt-Futterer/Streyl BGB § 548
Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 548

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