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§ 4 f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

(1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich


Zitiervorschlag:
Schmidt/Weber-Grellet, 34. Aufl. 2015, EStG § 4f

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