Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK


Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

(1)  1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen


Zitiervorschlag:
Schmidt/Kulosa, 34. Aufl. 2015, EStG § 7a

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen