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§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts

(1) 1Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt


Zitiervorschläge:
NK-GK/Christian Fackelmann GNotKG § 79
NK-GK/Christian Fackelmann, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 79

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