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§ 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht,


Zitiervorschläge:
NK-GK/Holger Jäckel GNotKG § 81
NK-GK/Holger Jäckel, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 81

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