§ 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts
(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist
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Zitiervorschläge:
NK-GK/Holger Jäckel GNotKG § 83
NK-GK/Holger Jäckel, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 83