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§ 11 Festsetzung der Vergütung

(1) 1Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen


Zitiervorschläge:
NK-GK/Diana Pflüger RVG § 11
NK-GK/Diana Pflüger, 3. Aufl. 2021, RVG § 11

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