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§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit


Zitiervorschläge:
NK-GK/Dirk Hinne RVG § 15
NK-GK/Dirk Hinne, 3. Aufl. 2021, RVG § 15

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