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§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des


Zitiervorschläge:
NK-GK/Hagen Schneider RVG § 33
NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, RVG § 33

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