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§ 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

(1) 1Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet


Zitiervorschläge:
NK-GK/Hagen Schneider RVG § 48
NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, RVG § 48

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