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Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
I. Allgemeines
II. Gebührenhöhe
III. Insbesondere: Mehrere Auftraggeber
IV. Weitere Vergütung
V. Auslagen
VI. Anrechnung
Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht
I. Allgemeines
Hagen Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht | RVG § 49 Rn. 1, 2 | 3. Auflage 2021
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