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§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen

(1) 1Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines


Zitiervorschläge:
NK-GK/Thomas Stollenwerk RVG § 52
NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Aufl. 2021, RVG § 52

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