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§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse

(1) 1Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts


Zitiervorschläge:
NK-GK/Thomas Stollenwerk RVG § 55
NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Aufl. 2021, RVG § 55

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