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§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf


Zitiervorschläge:
NK-GK/Thomas Stollenwerk RVG § 58
NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Aufl. 2021, RVG § 58

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