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§ 60 Übergangsvorschrift

(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag


Zitiervorschläge:
NK-GK/Sabine Hoppe RVG § 60
NK-GK/Sabine Hoppe, 3. Aufl. 2021, RVG § 60

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