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Informationsfreiheitsgesetz
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Zweiter Teil. Kommentar
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Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
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§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
- B. Einzelerläuterung
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§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
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Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
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Zweiter Teil. Kommentar