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7. Verordnung über Kosten beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Kostenverordnung – BArchKostV) zur Fussnote 1

Vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), zuletzt geänd. durch G v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3154) § 1 Geltungsbereich Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben. § 2 Gebühren und Auslagen Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach

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