Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 2 Tierarten

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: 1.Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild


Zitiervorschlag:
Schuck/Schuck, 3. Aufl. 2019, BJagdG § 2 Rn. 1-27

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen