§ 28a Invasive Arten
(1) 1Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von
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Zitiervorschläge:
Schuck/v. Massow BJagdG § 28a
Schuck/v. Massow, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 28a