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§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

(1) 1Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen


Zitiervorschläge:
Schuck/Munte BJagdG § 6a
Schuck/Munte, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 6a

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