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Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar
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Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz – VerkProspG)
- I. bis III. Abschnitt. §§ 1–8e [aufgehoben]
- IIIa. Abschnitt. Prospektpflicht für Angebote anderer Vermögensanlagen (§ 8f - § 8k)
- IV. Abschnitt. Veröffentlichung des Verkaufsprospekts, Prospekthaftung (§ 9 - § 13a)
- V. Abschnitt. [aufgehoben]
- VI. Abschnitt. Gebühren; Bekanntgabe und Zustellung; Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§ 16 - § 18)
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Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung – VermVerkProspV) (§ 1 - § 16)
- Eingangsformel
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Allgemeine Grundsätze
- § 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
- § 4 Angaben über die Vermögensanlagen
- § 5 Angaben über den Emittenten
- § 6 Angaben über das Kapital des Emittenten
- § 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten
- § 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
- § 9 Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
- § 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
- § 11 Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten
- § 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
- § 13 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
- § 14 Gewährleistete Vermögensanlagen
- § 15 Verringerte Prospektanforderungen
- § 16 Inkrafttreten
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Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz – VerkProspG)