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§ 58 [Rechtsbehelfsbelehrung]

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde


Zitiervorschläge:
NK-VwGO/Sebastian Kluckert VwGO § 58 Rn. 1-86
NK-VwGO/Sebastian Kluckert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 58 Rn. 1-86

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