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§ 138 [Übergangsvorschriften aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes] (1) 1Für die Herstellung und Einfuhr von Wirkstoffen, die mikrobieller Herkunft sind, sowie von anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher
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Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 140. EL Mai 2024
Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. A. 2022
Münchener Kommentar StGB, 4. A. 2022
Rehmann AMG, 5. A. 2020
Sander, Arzneimittelrecht, Kommentar, 60. Lfg. März 2024
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