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Spickhoff, Medizinrecht
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz ...
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Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung ...
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§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
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II. Anwendungsbereich
- 1. Klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen.
- 2. Keine Anwendung auf nichtinterventionelle Prüfungen.
- 3. Keine Anwendung auf Heilversuche.
- 4. Multizentrische Studie.
- 5. An der klinischen Prüfung beteiligte Personen.
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II. Anwendungsbereich
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§ 40 Allgemeine Voraussetzungen der klinischen Prüfung
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Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung ...
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz ...