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Spickhoff, Medizinrecht
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz ...
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Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung ...
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§ 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen
- 1. Normzweck.
- 2. Übermittlungspflicht des pharmazeutischen Unternehmers (...
- 3. Übermittlungspflicht des Sponsors (Abs. 2).
- 4. Ausgestaltung des Berichts (Abs. 3).
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§ 42b Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen
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Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung ...
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz ...