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Spickhoff, Medizinrecht
§ 18a  Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder aus einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) als Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
Scholz in Spickhoff, Medizinrecht | MWBO § 18a Rn. 1 | 2. Auflage 2014