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Spickhoff, Medizinrecht
400. (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO) ...
§ 4 Art, Inhalt und Dauer
2. Strukturvorgaben für die Weiterbildung.
a) Beginn der Weiterbildung.
b) Angemessene Vergütung.
c) Angeleitete Berufstätigkeit.
d) Voll- und Teilzeitweiterbildung/Hauptberuflich.
e) Dauer und Inhalt.
f) Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen.
Spickhoff, Medizinrecht
a) Beginn der Weiterbildung.
Scholz in Spickhoff, Medizinrecht | MWBO § 4 Rn. 2 | 2. Auflage 2014
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