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Spickhoff, Medizinrecht
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
- Erster Abschnitt. Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (§ 1 - § 4b)
- Zweiter Abschnitt. Anforderungen an die Arzneimittel (§ 5 - § 12)
- Dritter Abschnitt. Herstellung von Arzneimitteln (§ 13 - § 20d)
- Vierter Abschnitt. Zulassung der Arzneimittel (§ 21 - § 37)
- Fünfter Abschnitt. Registrierung von Arzneimitteln (§ 38 - § 39d)
- Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung (§ 40 - § 42b)
- Siebter Abschnitt. Abgabe von Arzneimitteln (§ 43 - § 53)
- Achter Abschnitt. Sicherung und Kontrolle der Qualität (§ 54 - § 55a)
- Neunter Abschnitt. Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden (§ 56 - § 61)
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Zehnter Abschnitt. Pharmakovigilanz (§ 62 - § 63j)
- § 62 Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der zuständigen Bundesoberbehörde
- § 63 Stufenplan
- § 63a Stufenplanbeauftragter
- § 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung, § 63c Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen
- § 63d Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
- § 63e Europäisches Verfahren
- § 63f Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
- § 63g Besondere Voraussetzungen für angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
- § 63h Dokumentations- und Meldepflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
- § 63i Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe
- § 63j Ausnahmen
- Elfter Abschnitt. Überwachung (§ 64 - § 69b)
- Zwölfter Abschnitt. Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz (§ 70 - § 71)
- Dreizehnter Abschnitt. Einfuhr und Ausfuhr (§ 72 - § 74)
- Vierzehnter Abschnitt. Informationsbeauftragter, Pharmaberater (§ 74a - § 76)
- Fünfzehnter Abschnitt. Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§ 77 - § 83a)
- Sechzehnter Abschnitt. Haftung für Arzneimittelschäden (§ 84 - § 94a)
- Siebzehnter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 95 - § 147)
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)