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Spickhoff, Medizinrecht
Fünfzehnter Abschnitt. Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§ 77 - § 83a)
Spickhoff | Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Fünfzehnter Abschnitt. | 3. Auflage 2018