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Spickhoff, Medizinrecht
Dreizehnter Unterabschnitt. Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (§ 141)
Spickhoff | Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) Siebzehnter Abschnitt. Dreizehnter Unterabschnitt. | 3. Auflage 2018