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Spickhoff, Medizinrecht
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
- Erster Abschnitt. Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (§ 1 - § 4b)
- Zweiter Abschnitt. Anforderungen an die Arzneimittel (§ 5 - § 12)
- Dritter Abschnitt. Herstellung von Arzneimitteln (§ 13 - § 20d)
- Vierter Abschnitt. Zulassung der Arzneimittel (§ 21 - § 37)
- Fünfter Abschnitt. Registrierung von Arzneimitteln (§ 38 - § 39d)
- Sechster Abschnitt. Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung (§ 40 - § 42b)
- Siebter Abschnitt. Abgabe von Arzneimitteln (§ 43 - § 53)
- Achter Abschnitt. Sicherung und Kontrolle der Qualität (§ 54 - § 55a)
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Neunter Abschnitt. Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden (§ 56 - § 61)
- § 56 Fütterungsarzneimittel
- § 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte
- § 56b Ausnahmen
- § 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
- § 57a Anwendung durch Tierhalter
- § 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
- § 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
- § 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
- § 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
- § 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
- § 59d Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
- § 60 Heimtiere
- § 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
- Zehnter Abschnitt. Pharmakovigilanz (§ 62 - § 63j)
- Elfter Abschnitt. Überwachung (§ 64 - § 69b)
- Zwölfter Abschnitt. Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, Zivilschutz (§ 70 - § 71)
- Dreizehnter Abschnitt. Einfuhr und Ausfuhr (§ 72 - § 74)
- Vierzehnter Abschnitt. Informationsbeauftragter, Pharmaberater (§ 74a - § 76)
- Fünfzehnter Abschnitt. Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen (§ 77 - § 83a)
- Sechzehnter Abschnitt. Haftung für Arzneimittelschäden (§ 84 - § 94a)
- Siebzehnter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 95 - § 147)
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10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)