-
-
5
-
1
-
1
-
Formulare zum Thema0
-
Spickhoff, Medizinrecht
-
10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
-
Neunter Abschnitt. Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden (§ 56 - § 61)
- § 56 Fütterungsarzneimittel
- § 56a Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte
- § 56b Ausnahmen
- § 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise
- § 57a Anwendung durch Tierhalter
- § 58 Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- § 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
- § 59 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
- § 59a Verkehr mit Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen
- § 59b Stoffe zur Durchführung von Rückstandskontrollen
- § 59c Nachweispflichten für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können
- § 59d Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen
- § 60 Heimtiere
- § 61 Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
-
Neunter Abschnitt. Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden (§ 56 - § 61)
-
10. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)