§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen
(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen, wenn 1. die Voraussetzungen entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, 2. gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, 3. nach dem Stand der Wissenschaft